Was tun, wenn sich das Traumhaus zur Problemfalle entpuppt? Das Kinderzimmer hat Risse in der Mauer. Feuchtigkeitsflecken machen sich auf den weißen Wänden im Keller breit. Einige Fliesen im Badezimmer haben unschöne Risse. Nur zu viele Bauherren kennen solche Unannehmlichkeiten. Egal welche Mängel zum Vorschein kommen, sie verursachen immer Ärger und Kosten. Pfusch am Bau ist keine Seltenheit. Der jährliche Schaden am deutschen Bau wird auf 1,4 Milliarden Euro geschätzt. Es ist oft unklar, bei wem das Verschulden liegt. Bauherren oder Bauunternehmen? Ärger und Auseinandersetzungen sind vorprogrammiert. Nun tauchen Fragen über Fragen auf. Liegen wirklich Mängel vor? Wer ist für diese zur Verantwortung zu ziehen? Wer hat diese zu beheben? Wann liegt ein Mangel vor? Wenn eine Eigenschaft des Eigenheims negativ vom vertraglich Vereinbarten abweicht, liegt ein Mangel vor. Wenn Regeln der Bautechnik nicht eingehalten worden sind, wird ebenfalls davon gesprochen. Eine umfangreiche Baubeschreibung ist daher von großer Bedeutung und kann später beim Streitfall sehr wichtig werden. Die Baubeschreibung muss klar und übersichtlich gestaltet sein und die Sicherheit der Kosten muss gewährleistet sein. Drängen Sie auf eine genaue Auflistung, diese kann später nützlich werden.
Mit der Abnahme des Baus bzw. des Eigenheims beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Es hat Seltenheitswert, wenn ein Bau gleich auf Anhieb abgenommen wird. Gewisse Nachbesserung stehen meistens an. Erst wenn die Abnahme ein Erfolg war, wird die letzte Rate bezahlt und keinen Tag früher. In der Regel erlischt die Gewährleistungspflicht nach fünf Jahren. Das ist im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch so festgehalten. Die Frist zur Gewährleistung kann sich aber auch verkürzen, wenn ein Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu Stande gekommen ist. Bei dieser Verordnung tickt die Gewährleistungsuhr noch schneller und die Gewährleistungspflicht endet bereits nach vier Jahren. Kommen während dieser Zeitspanne Mängel zum Vorschein, dann wenden Sie sich umgehend an Ihr Bauunternehmen. Dokumentieren Sie den Schaden und kontaktieren Sie umgehend den zuständige Bauträger. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen und Versprechungen. Halten Sie alles schriftlich fest und setzen Sie eine Frist zur Mangelbeseitigung. Denn Bauunternehmen können durch geschickte Hinhaltetaktik oft profitieren und Gewährleistungsfristen dauern nicht ewig. Es kann sich auch verträglich eine längere Gewährleistungsdauer ausgemacht werden. Wenn sich der Bauherr sowie das Unternehmen damit einverstanden erklären. Die Gewährleistungsfrist kann sich bis zu dreißig Jahre ausweiten, wenn es um versteckte Mängel oder arglistige Schäden geht. Aber die zu beweisen gestalten sich oft sehr schwierig.
Es ist üblich, dass bei der Bauausführung die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zum Tragen kommt. Die VOB muss aber vereinbart sein. Sonst wird auf das BGB Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegriffen. Am besten Ihnen bleibt es erspart auf Gewährleistungsfristen zurückzugreifen und Sie können sich angenehmeren Dingen widmen. Der Außengestaltung, dem Wegeanlegen, dem Kauf eines edlen Briefkastens, der natürlich normgerecht sein sollte. Bauherren sind schließlich immer gefordert.
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