Wenn ein Interessent ein Gebäude kaufen, pachten oder mieten möchte, dann kann er vom Eigentümer verlangen, in den Energieausweis des Gebäudes einzusehen. Dieser Energieausweis bezieht sich in der Regel auf das gesamte Gebäude, es sei denn, Teile des Gebäudes werden nicht bewohnt. In dem Energieausweis wird das Wohngebäude energetisch durch einen Sachverständigen beurteilt und bewertet. Geregelt werden die Grundlagen für die Energiesparausweise in der Energiesparverordnung (EnEV) gesetzlich geregelt. Wird ein Haus ohne einen vollständigen Nachweis über die Energieeffizienz verkauft oder vermieten, können Bußgeldbescheide von bis zu 14.000 Euro verhängt werden.
Aber auch öffentliche Gebäude müssen seit dem Jahr 2010 Energiesparausweise besitzen und diese sogar an gut sichtbaren Stellen aushängen. Zudem müssen dem Energieausweise Verbesserungsvorschläge wie Modernisierungsmaßnahmen hinzugefügt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, Energieausweise auszustellen. Bei der einen Möglichkeit wird der Energieausweis aufgrund des berechneten Energiebedarfs ausgestellt. Bei der anderen Möglichkeit wird er aufgrund des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs erstellt. Jedoch gibt es auch hierfür Regelungen. Gebäude, welche vor dem 1. November 1977 erbaut wurden, müssen nach dem Energiebedarf beurteilt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die nachträglich saniert wurden oder bereits zuvor die Kriterien der Wärmeschutzverordnung erfüllt haben.
Grundsätzlich ist der Energieausweis, welcher nach dem tatsächlichen Verbrauch erstellt wird, kostengünstiger. Diese können jedoch nur für nach dem 01. November 1977 erstellte Gebäude ausgestellt werden. Grund hierfür ist die Wärmeschutzverordnung, die zu diesem Datum in Kraft getreten ist. Wird der Energieausweis nach dem tatsächlichen Verbrauch erstellt, dann müssen sämtliche Abrechnungen wie die Heizkosten- oder die Stromkostenabrechnung der letzten drei Jahre zur Ermittlung eines Mittelwertes hinzugezogen werden. Dieser Mittelwert muss gebildet werden, weil längere Leerstände für einen niedrigeren Energieverbrauch sorgen können.
Aber auch sparsame Mieter können das Ergebnis verfälschen. Darum wurde der Zeitraum von drei Jahren angenommen. Innerhalb dieser Zeit werden leer stehende Wohnungen wieder vermietet und sehr sparsame Mieter ziehen unter Umständen aus. Längere Leerstände müssen bei der Berechnung jedoch berücksichtigt werden. Nach der Berechnung ist eine Witterungsbereinigung vorzunehmen. Folgen beispielsweise drei sehr kalte Winter hintereinander, dann werden gerade die Heizkosten sehr viel höher sein, als wären die drei Winter, die zur Berechnung herangezogen wurden, sehr mild gewesen.
Energieausweise dürfen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsgruppen ausgestellt werden. Hierzu gehören Architekten und Ingenieure. Geregelt wird dies im § 21 der EnEV 2009. Jedoch sagt der Energieausweis wenig darüber aus, wie viel Energie tatsächlich benötigt wird. Das hängt vom individuellen Verbrauch ab, der Energieausweis sagt nur prinzipiell aus, wie energieeffizient das Wohnhaus prinzipiell ist. Gerade in Häusern mit mehreren Parteien kann Energie gespart werden, wenn die Eingangstür im Erdgeschoss dauerhaft verschlossen ist. Das ist beispielsweise einfacher, wenn die Briefkastenanlage sich vor dem Haus befindet, da die Zusteller, um die Briefkästen zu erreichen nicht in das Haus gehen müssen. Die Post wird bei Postkästen vor dem Wohngebäude dennoch zugestellt, jedoch dringt im Winter keine Kälte in das Gebäude ein.