Ämter und Behörden, Schulen und Universitäten sowie Finanzämter haben ein sehr hohes Postaufkommen und benötigen daher einen Briefkasten, der besonders viel Post aufnehmen kann. Der geeignete Briefkasten für Amt und Behörde ist ein so genannter Großraumbriefkasten oder Großbriefkasten. Diese sind sehr geräumig, haben eine besonders komfortable Tiefe und können extrem viel Post aufnehmen. Erhältlich ist diese Spezialausführung auch mit separater Zeitungsbox oder einem extra Paketfach. Da der Briefträger das Fach öffnen muss, um dort Päckchen oder Büchersendungen deponieren zu können, ist das Paketfach nicht abschließbar, sondern wird mit einem Magnetverschluss geschlossen. Finanzämter benötigen zum Beispiel einen Postkasten, in den mehrere DIN-A4-Ordner passen. Auch sollte die Einwurfklappe so groß sein, dass ein Ordner in normaler Breite eingeworfen werden kann. Beim Online-Fachhändler Briefkastenverkauf.de finden Sie die großen Modelle in sehr vielen Ausführungen, farbig lackiert und in Edelstahl. |
Es kann zu einem Ärgernis mit weitreichenden Folgen gereichen, wenn es Probleme im Zusammenhang mit der Zustellung behördlicher Post zu beklagen gibt. Sowohl solche Post, die dem Empfänger der behördlichen Mitteilungen, Auskünften und Verwaltungsakten zugestellt werden sollen, als auch diejenige Post, die von dem Bürger an die jeweilige Behörde der Verwaltung gesandt werden soll, enthalten oftmals wichtige Inhalte. Gerade hinsichtlich behördlicher Korrespondenz gilt es wichtige Fristen einzuhalten, die bei Nichteinhaltung über Bestehen und Nichtbestehen von wichtigen Rechten wie Baugenehmigungen, Gewerbeerlaubnisse, Sozialleistungsforderungen und sonstigen erdenklichen Ansprüchen, entscheiden können. Ein funktionierender Brief- und Datenwechsel zwischen Bürger und Verwaltung ist daher in einem Rechtsstaat wie demjenigen der Bundesrepublik Deutschland unabdinglich. Bei aller Ordnungs- und Pünktlichkeitsliebe der deutschen Behörden geht immer mal etwas schief. In diesen Fällen können erhebliche Schäden und Vermögenseinbußen sowohl für den betroffenen Bürger, als auch für den Rechtsträger der entscheidenden Behörde entstehen. Daher stellt sich oft die Frage, wer in diesen Fällen für entstandene Schäden haftet.
Fehler des Bürgers
Wie fast immer im deutschen Rechtswirrwarr sind die Antworten nicht ganz einfach. Es kommt stets auf die Umstände des entsprechenden Einzelfalls an. Ganz besonders klar ist die Situation, wenn der Bürger behördliche Post schuldhaft zu spät versandt. Hier ist klar, dass das Risiko des Fristablaufs sich durch seine Fehler zu seinen Ungunsten realisiert hat. Der Bürger haftet nun zum einen für eigene Schäden. Sollten Dritte oder gar die Behörde zu Schaden gekommen sein, können etwaige Haftungsansprüche gegen den Bürger zivilrechtlich durchgesetzt werden. Auf den ersten Blick etwas schwieriger könnte sich da schon die Situation gestalten, in der der Bürger fahrlässig die Frist versäumt hat. Jedoch ändert sich auch hier an seiner Situation nichts, auch wenn er sich persönlich wegen gewisser Umstände entschuldigt fühlen mag. Es fällt in die eigene Risikosphäre jedes Bürgers seine Geschäfte mit der dafür erforderlichen Sorgfalt zu erledigen. Wer fahrlässig handelt, kommt dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach.
Fehler der Behörde
Verpasst die Behörde trotz gegebener Möglichkeiten aus welchen Gründen auch immer dem Bürger fällige Post rechtzeitig zuzustellen, haftet deren Rechtsträger für entstandene Schäden. Dies bedeutet, dass der Bund haftet, wenn eine Bundesbehörde gehandelt hat. Das Bundesland haftet, wenn eine Landesbehörde gehandelt hat etc. Solche Schadensersatzansprüche sind mittels eines sogenannten Amtshaftungsanspruchs durchzusetzen. Da der Schaden nicht durch einen privaten Dritten entstanden ist, sondern durch hoheitliches Handeln, können dementsprechend auch keine zivilrechtlichen Ansprüche erwachsen. Der Amtshaftungsanspruch fängt diese Regelungslücke auf und gewährt dem Bürger einen Anspruch gegen staatliche Stellen. So wird die Rechtssicherheit des Bürgers bestmöglich erhalten.
Fehler der Post
Liegt der Fehler bei dem Zustellungsservice, haftet dieser für etwaige Schäden. Falls der Bürger aber rechtlich gegen die Behörde vorgeht und einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss diese sich für ihre dadurch entstandenen Schäden wiederum an den Zustellservice halten. |