Ob man von seinem Rückgaberecht oder Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte oder eine Lieferung zurückschicken muss, die man gar nicht bestellt hat, die Rücksendekosten bei Warensendungen sind oftmals ein Streitthema. Denn viele Händler haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbedingungen, die laut dem Fernabsatzgesetz nicht zulässig sind und die der Verbraucher nicht ohne Weiteres hinnehmen muss.
Rückgaberecht und Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besagt, dass dem Käufer eine Zeitspanne zugesichert werden muss, in der er ohne die Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten kann. Diese Zeitspanne beginnt mit dem Erhalt der Ware und endet frühestens 14 Tage, spätestens aber vier Monate danach. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen und Waren, die entweder verderben, nach Kundenwunsch gefertigt sind oder deren Form und Beschaffenheit sich nicht für eine Rücksendung eignet. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tonträger, Software und Spiele, bei denen das Siegel entfernt wurde. In allen anderen Fällen muss der Verkäufer alle anfallenden Kosten übernehmen. Das gilt nicht nur für die Rücksendekosten, sondern auch für die Hinsendekosten, sofern es sich nicht um eine Teilrücksendung einer Gesamtbestellung handelt. Räumt der Händler zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht ein Rückgaberecht ein, können selbst ausgeklammerte Waren bedenkenlos zurückgeschickt werden. Hier gilt aber, dass der Händler die Konditionen des Rückgaberechts in seinen AGB deklarieren kann, also bestimmte Waren vom Rückgaberecht ausschließt. Auch hier muss der Händler alle anfallenden Kosten übernehmen. Selbstverständlich erlischt dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht nicht, sondern beginnt mit Ablauf des Rückgaberechts.
Sonderfälle und Kulanz
Wie bereits beschrieben, sind einige Waren vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen. Dies muss aber nicht heißen, dass die Waren vom Verkäufer nicht zurückgenommen werden. Wer nach Ablauf der ordentlichen Fristen seine Ware trotzdem zurückgeben möchte, kann dies auf Grundlage der Kulanz tun. Der Verkäufer stimmt dann zu den Vertrag und die daran geknüpften Bedingungen einvernehmlich aufzulösen. Eine gesetzliche Regelung für Kulanzfälle gibt es nicht, weswegen der Händler dem Käufer sämtliche Kosten auferlegen kann. Dies gilt auch für die Kosten der Hin- und Rücksendung.
Rücksendungen von Waren, die man nicht bestellt hat.
Eine beliebte Masche von Trickbetrügern war es früher, Kunden Waren zu liefern, die sie nicht bestellt haben. Beispielsweise bekam man oft Büchersendungen in seinen Brief- oder Postkasten die als "Leseprobe" deklariert waren, jedoch eigentlich zum Kauf animieren sollten. Selbstverständlich muss man für solch schamlose Maschen nicht bezahlen und die Kosten der Rücksendung muss der Versender übernehmen. Hier empfiehlt es sich sogar das Päckchen oder Paket "unfrei" an den Absender zurückzuschicken, denn oftmals weigert sich dieser, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Dies gilt auch für Falschlieferungen und Waren, die beim Transport beschädigt wurden. Sollte schon bei der Übergabe der Ware ein Mangel sichtbar werden, kann die Annahme sofort verweigert werden. Der Paketzusteller muss dann das Paket wieder mitnehmen und die Ware wird postwendend an den Absender zurückgeschickt. |