Nicht wenige Eigenheime und Wohngebäude sind noch mit Anlagen ausgestattet, die nach heutigen Standards in puncto Wirtschaftlichkeit und Energieverbrauch nicht mehr tragbar sind. Dem wirkt die Energiesparverordnung entgegen, die zum Wirtschaftsverwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gehört. Ziel der Verordnung ist es, auf kurze und mittelfristige Sicht die Energieeffizienz und Wirkungsgrade der innerräumlich genutzten Anlagen zu verbessern und damit den ökologischen Fußabdruck des Landes zu verkleinern.
Geltungsbereich
Von der Verordnung betroffen sind alle überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude, deren Innentemperatur im Jahresmittel auf 19°C beheizt wird und dessen Wohnräume mehr als vier Monate jährlich als "besetzt" oder "bewohnt" gelten. Ausgenommen hiervon sind Altbauten, die unter Denkmalschutz stehen und eine städtische Sondergenehmigung haben sowie überwiegend betrieblich genutzte Hallen, Zelte und großflächige Betriebsgebäude unabhängig von deren Innentemperatur.
Berechnung des Energiebedarfs nach Maßstäben der DIN EN
Bei der Berechnung des Energie- und Wasserbedarfs und deren Aufteilung auf Heizwärme, Nutzwasser, Trinkwasser, Primärenergie und Sekundärenergie richtet sich die Bundesverwaltung streng nach den aktuellen Richtlinien der deutschen Industrienorm und den europäischen Normen, die regelmäßig in aktualisierter Form angewendet werden. Da in diese Rechnung auch die Größe der Räume und der allgemeine Grundriss fällt, können die Grenzwerte zum Teil variieren und sind daher nicht allgemeingültig.
Anforderungen der Energieeinsparverordnung ab dem 1.1.2012
Ab dem 1.1.2009 trat eine Energieeinsparverodnung in Kraft, die etwa 30% der anfallenden Energie einsparen sollte. Ab dem 1. Januar 2012 wird diese nochmals verschärft und um weitere 30% gesenkt. Besonders wichtige Punkte sind dabei die allgemeine Wärmedämmung, die Dämmung von Dachböden, die Sanierung von Nachtspeicherheizungen und Klimaanlagen. Insgesamt soll die Dämmung bis zu 15% verbessert werden. Ebenfalls sanierungspflichtig sind Altgeräte, deren Standzeit 30 Jahre überschritten hat oder die nach heutigen ökologischen Standpunkten nicht mehr verantwortet werden können.
Sanktionierung
Einen Großteil der Überprüfungen übernimmt der örtliche Schornsteinfeger, der auch den sogenannten "Energieausweis", ein Beleg über erfolgreich abgeschlossene und dokumentierte Prüfungen, ausstellen darf. Die Prüfungen müssen nicht angekündigt werden, weswegen nicht immer ein Brief über den Besuch im Briefkasten landet. Sollte der Bauherr oder Besitzer des Gebäudes nach den festgelegten Fristen keine Maßnahmen eingeleitet haben, wird ein Bußgeld verhängt, das sich nach Art und Dauer des Mangels richtet. Falschangaben im Energieausweis führen ebenfalls zu Bußgeldern und zum Entzug der Berufserlaubnis. |