Wer sein Grundstück bebaut sollte, unabhängig ob es sich um einen Anbau, einen Neubau oder einen Umbau handelt, die zu Grunde liegende Bebauungsordnung kennen. In jeder Gemeinde ist diese auf dem Bauamt einsehbar. Auch Fragen dazu muss das Bauamt beantworten. Im Bebauungsplan ist ersichtlich, wie groß der Abstand der eigenen Bebauung zum Nachbargrundstück sein muss. Gemeint ist damit der Abstand zwischen dem grenznächsten Punkt der eigenen Bebauung und dem waagerecht davon liegenden Punkt der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorgaben. Es kann sogar innerhalb eines Bundeslandes unterschiedliche Festlegungen je nach Gemeinde oder je nach Bebauungsgebiet geben. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 3 Metern zwischen eigener Bebauung und der nächsten Grundstücksgrenze vorgegeben. Die Abstandsflächenvorgaben haben in erster Linie nachbarschützende Wirkung. Aus diesem Grund ist eine Unterschreitung der Flächenvorgabe immer mit dem Nachbarn abzustimmen. Wer einen An-, Um- oder Neubau plant, benötigt ohnehin einen Bauantrag. Ist die vorgesehene Bebauung nicht unter Einhaltung der gängigen Bebauungsordnung verfasst, wird der Antrag abgelehnt. Wer eine grenznahe oder eine direkte Grenzbebauung plant, muss deshalb seinem Bauantrag die schriftliche Genehmigung des Nachbarn beilegen. Der Nachbar ist keinesfalls verpflichtet, diesem Gesuch zuzustimmen. Immerhin nimmt er mit einer Zustimmung zur grenznahen Bebauung eine Grundstückslast auf, die sich wertmindernd auf sein Grundstück ausübt. Im Fall des Verkaufes wird diese Baulast, die in den Unterlagen des Nachbargrundstückes auch vermerkt wird, mit verkauft. Der neue Eigentümer muss also mit der einmal erteilten Erlaubnis leben. Entsprechend niedriger ist deshalb der Verkaufswert des Grundstückes. Das bedeutet aber auch - wer einmal die Zustimmung vom Nachbarn hat, der muss auch für den Fall, dass dieser sein Haus veräußert keine Angst haben, dass die Grenzbebauung wieder abgerissen werden muss. Die vorgegebenen Abstandsflächen dienen aber auch der Gewährleistung von Belüftung, Belichtung und vor allem dem Brandschutz. Man sollte also genau überlegen ob und wie man das eigene Grundstück zubaut. Im Zweifelsfall verbaut man so der Feuerwehr jede Handhabe. Das kann für einen selbst oder aber für den Nachbarn gefährlich und kostspielig werden. Unterzeichnet der Nachbarn die Einverständniserklärung, die man auch Abstands-Baulast nennt, dann ist man in der Planung des eigenen Bauvorhabens aber keineswegs frei. Der vorgegebene Abstand ist nach wie vor einzuhalten, allerdings gilt er nicht bis zur Grundstücksgrenze, sondern bis zum ersten Punkt der Bebauung auf dem Nachbargrundstück. Das bedeutet konkret, dass der Nachbar auf seinem Grundstück in den Bereich, der mit in die Abstandsflächenberechnung einbezogen wird, nicht mehr frei bauen darf. So erklärt sich übrigens auch der Grund für die Wertminderung des Grundstücks. Gerade bei Neubaugrundstücken ist es üblich, den Nachbarn um eine Abstands-Baulast zu bitten. Carports und Garagen sind auf den eng zugeschnittenen Grundstücken kaum anders unterzubringen als mittels direkte Grenzbebauung. Dennoch sollte man die Unterzeichnung dieser Bitte wohl überlegen. |