Bei einem Bauvorhaben - wie dem Neubau eines Hauses oder in vielen Fällen auch bei Veränderungen an der Außenfassade bzw. Modernisierung bestehender Gebäude - muss vom Bauherrn zuerst die Genehmigung bei der örtlichen Baubehörde beantragt und eingeholt werden. So kann z.B. ein Austausch der Fenster, der Anbau eines Haustür-Vordaches, eine neue Ziegeleindeckung, der Einbau von Dachfenstern oder Gauben, die Farbe des neuen Anstrichs oder die Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung oder Fassadenverkleidung genehmigungspflichtig sein. Auf jeden Fall sollte man sich auch bei Umbauarbeiten und Baumaßnahmen für die Außengestaltung vor der Ausführung der Arbeiten informieren, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Auflagen variieren in den einzelnen Bundesländern und sind in den einzelnen Gemeinden und Städten individuell geregelt. Viele Kommunen haben eine Vorgabe für die äußeren Merkmale von Immobilien in Bezug auf Fenster, Türen, Fassadenfarbe, Dachform und -neigung, Dachgröße und -eindeckung. Um eine Einheitlichkeit von Ortsteilen zu gewährleisten, sind in örtlichen Bauvorschriften oft spezielle Lösungen für die Außengestaltung vorgeschrieben. Mit einer rechtzeitigen Anfrage kann vorab geklärt werden, ob grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich ist und welche Auflagen berücksichtigt werden müssen. Genehmigungspflichtig ist auch der Anbau eines Wintergartens, entscheidend ist dabei, ob der Wintergarten als Wohnraum genutzt wird. Er muss eine ausreichende lichte Höhe haben, über eine Heizung und entsprechende Belüftung verfügen sowie die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Für weitere bauliche Maßnahmen - wie z.B. die Errichtung eines Sichtschutzes oder einer Mauer sollte zudem die Zustimmung der Nachbarn mit eingeholt werden. Für die Gestaltung der Terrasse oder des Gartens gibt es keine Vorschriften oder Genehmigungspflichten. Eine Absprache mit den Anliegern bei größeren Maßnahmen ist aber immer ratsam. Beim eigenen Haus hat man bei der Gestaltung des Außenbereiches in Bezug auf Rolläden, Markisen, Briefkästen und Türklingel nicht viel zu beachten. Bei gemieteten Wohnungen hingegen darf der Mieter Rolläden, Markisen und Schilder nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter anbringen. Diese Vorschrift gilt auch für Veränderungen an Balkonen, Loggien und Fassade. Ein Vermieter kann ebenfalls verlangen, dass an Klingeln und Briefkästen einheitliche Namensschilder angebracht werden. Er ist sogar berechtigt, die Kosten für die Anfertigung solcher Namensschilder zu erheben. Eine gründliche Information vor Beginn von Änderungen im Außenbereich am Haus und rund ums Haus ist auf jeden Falle ratsam, ob man nun Eigentümer oder Mieter ist. |